Satzung des gemeinnützigen Vereins
„Aquarela Frauengruppe“
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Aquarela Frauengruppe“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. „Aquarela Frauengruppe“ fördert insbesondere die Integration Portugiesisch sprechender Frauen und allen mit weiblichen Geschlechtsidentitäten, die in Deutschland leben.
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Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Die Förderung der Integration und Chancengleichheit von Migrantinnen. • Die Förderung von Akzeptanz und interkultureller Kompetenz, sowohl bei der Mehrheitsbevölkerung, als auch bei Menschen mit Migrationshintergrund • Die Förderung von Menschen mit Zuwanderungsbiografie, eine Ihnen gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen
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Die Förderung interkultureller Begegnung und Toleranz sowie das Zusammenlebens sozialer bzw. ethnischer Gruppen
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Das Angebot einer Plattform für Austausch und Unterstützung von Migrantinnen und Migranten als „Hilfe zur Selbsthilfe“
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Gegenseitige Hilfe und Unterstützung, insbesondere bei der Förderung der Rechte von Frauen, Kindern und Jugendlichen im Sinne des Vereinszwecks • Bildungsangebote, die den o.g. Zielen dienen
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Pflege von Kultur, Tradition und Kunst.
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Eine landesübergreifende Zusammenarbeit des Vereins auch mit anderen gemeinnützigen und sozialen Institutionen und Netzwerken, die in diesem Bereich tätig sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. • Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie
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eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
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satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§4 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt.
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
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§5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes (bei natürlichen Personen), die Auflösung (bei juristischen Personen).
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Die Kündigung des Mitgliedschaft muss schriftliche gegenüber dem Vorstand erfolgen.
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Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
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Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieses Begehren ist schriftlich binnen eines Monats an der Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
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§6 Beiträge
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Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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§7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Beitrag ordnungsgemäß entrichtet haben.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Festsetzung des Beitrages und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
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Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von 1 Woche durch den Vorstand zu erfolgen.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet. • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer/ der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
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Der Vorstand oder 1/3 der Vereinsmitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 1 Woche vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
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§9 Der Vorstand
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und höchsten 5 Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
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Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören werden. • Wiederwahl ist zulässig.
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Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig und vertritt ihn juristisch. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
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Er ist verantwortlich für die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie für die Durchsetzung der gefassten Beschlüsse. • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens eines seiner Mitglieder anwesend ist.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
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§10 Mittel des Vereins
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Der Verein finanziert sich aus:
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Mitgliedsbeiträgen
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Einnahmen aus eigenen Leistungen
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Förderbeiträgen, Spenden, Stiftungen
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Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf gezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Rückerstattung Zuwendungen.
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§11 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer/eine Kassenprüferin.
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Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
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Wiederwahl ist zulässig.
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§12 Auflösung des Vereins
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Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Dravet - Syndrom e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Wolfsburg,10.Oktober 2020